Familie & Co
Familie und engster Freundeskreis
Um einen Unterschied zwischen öffentlichen Erscheinungen und dem Privatleben zu beschreiben, möchte ich an dieser Stelle die eindeutige Beschreibung vornehmen.
Die Webseite im Internet
Die Webseite wirbt um die Gunst der Interessenten, die gerne schöne Bildnisse von sich haben. Da ich nicht gewerblich, sondern privat auftrete, kann keine finanzielle Vergütung die Dienstleistung von mir erfolgen.
Demnach kann ich nur die so genannten TFP-Shootings anbieten. Alle, die im Vorfeld dem Attribut eingewilligt haben, erhalten, soweit es mir möglich ist, das Foto-Shooting.
Der verhältnismäßige Vergleich liegt darin, wie will man meinen Aufwand vergüten und wer andere Dienste beansprucht muss eine Vergütung erbringen. Ich kann eine Vergütung durch die weitere Nutzung meiner Bildwerke annehmen und werde entsprechend diese nutzen. Eine finanzielle Vergütung kann ich nicht annehmen, da ich nicht gewerblich agiere.
Das private Leben
In meinem Privatleben finden auch Fotografien statt, wie bei jedem Bürger auch. Auch dort werde ich besondere Bildwerke erstellen wollen.
Das private Leben berührt jedoch nicht das öffentliche Erscheinungsbild und somit werden die einzelnen Fotografien, die ich öffentlich einbinde, von der (den) abgelichteten Person(en) autorisiert.
Verfremdete Bildwerke
Die Verfremdung von Bildnissen haben verschiedene Interessen. Bei Presseberichten werden Verfremdungen durch die Unkenntlichmachung der Persönlichkeit vorgenommen, wie z.B. durch den schwarzen Balken, Verpixelung und der Gleichen.
Eine andere Form der Verfremdung sind neue Werke, die die Urquelle des Lichtbildes haben.
Ohne Einwilligung...
Für Veröffentlichungen, die gemäß § 23 KUG (KunstUrhG) im Sinne des höheren Interesses der Kunst dienen, sind keine Einwilligungen erforderlich.